Der Einsatz von Messaging-Diensten ist vor allem eins: praktisch. Die meisten Schüler haben Whatsapp sowieso schon auf ihrem Handy installiert und Lehrer können beispielsweise in gemeinsamen Klassen-Chats Absprachen über Hausaufgaben oder schulische Veranstaltungen organisieren. Doch ist das überhaupt zulässig?
Die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk hat die Diskussion über den Einsatz privater Dienste im Unterricht ist neu entfacht: Sie kritisierte die Nutzung des Chatdienstes Whatsapp an Schulen in ihrem Jahresbericht 2016. Der bei vielen Nutzern beliebte US-Dienst sei unsicher und entspreche nicht europäischen Datenschutzstandards. Zudem sei die Datenweitergabe in der Gruppe problematisch, so Smoltczyk gegenüber der „Berliner Zeitung“, da nicht jeder möchte, dass die ganze Klasse die eigene Mobilnummer kennt – Voraussetzung für die Teilnahme an Whatsapp-Gruppen. Diese und ähnliche Bedenken gelten für fast alle sozialen Netzwerke, die populär und in den USA ansässig sind, wie auch Facebook und Snapchat.
Der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann kritisiert vor allem den entstehenden Gruppendruck. Er erhalte ganz viele Anfragen, auch von Eltern, die berichten, dass ihr Kind von einem Lehrer gesagt bekomme, es sollte Whatsapp herunterladen. In Rheinland-Pfalz dürfen soziale Netzwerke inzwischen „grundsätzlich nicht für unterrichtliche Zwecke und in anderen schulischen Zusammenhängen eingesetzt werden“, heißt es im neuen Praxisleitfaden, den der Datenschutzbeauftragte gemeinsam mit der rheinland-pfälzischen Bildungsministerin Stefanie Hubig (SPD) zum Datenschutz in Schulen herausgegeben hat.
Natürlich machen sich die Datenschutzbeauftragen nichts vor, was den Einsatz von Whatsapp an Schulen angeht. „Es wird teilweise trotzdem genutzt, weil es einfach einfach ist“, so Kugelmann laut der Nachrichtenseite „News4teachers“. Doch es gibt auch Alternativen: Empfohlen werden Anbieter wie „Telegram“ oder „Threema“. Bei diesen Konkurrenten aus Europa kann davon ausgegangen werden, dass die Privatsphäre der Nutzer besser geschützt wird. In einigen Bundesländern, wie Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg oder dem Saarland, in denen die US-Datendienste für den Unterrichtsgebrauch verboten sind, können Lehrkräfte auch auf landeseigene Lernplattformen zugreifen, um digital zu kommunizieren und Dokumente auszutauschen.
„Vertrauensvoller“ Umgang
In den meisten Bundesländern wird es in das Ermessen der Lehrkraft gestellt, ob sie mit Schülerinnen und Schülern über einen Gruppenchat kommunizieren möchte. Datenschutzbeauftragte raten Lehrern allerdings, sich immer vorher abzusichern, indem sie die Schüler über die jeweiligen Risiken aufklären. Auch sollten sie das Mindestalter bedenken, ab dem die Nutzung der Sozialen Netzwerke erlaubt ist: Bei Facebook beträgt das Mindestalter 13 Jahre, bei WhatsApp 16 Jahre. Wichtig ist darüber hinaus die freiwillige Zustimmung jedes Teilnehmers zu einem gemeinsamen Chat. Insgesamt muss Kommunikation zwischen Lehrkräften und Schülern immer diskriminierungsfrei sein, das heißt Schüler ohne einen Account beim entsprechenden Dienst dürfen keinesfalls Nachteile haben.
Für einen möglichst „vertrauensvollen“ Umgang mit Whatsapp und Co. gilt: Lehrer sollten sehr gut überlegen, ob sie personenbezogene Daten, etwa von Schülern, diesen Netzwerken anvertrauen, da vor allem bei nicht-europäischen Anbietern das Risiko des Datenmissbrauchs besteht. Für den konkreten Einsatz bedeutet das: Arbeitsblätter und Hausaufgaben per Whatsapp zu verteilen ist weniger problematisch als Noten auf diesem Weg bekannt zu geben.