Aufladen des Bezahlchips
Beim Lollapalooza-Festival in Berlin kannst du nur bargeldlos mit Chip bezahlen. Bisher fielen dabei Zusatzkosten für das erstmalige Aufladen von Bezahlchips mit EC- oder Kreditkarte an. Aufgrund der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat das Landgericht Berlin nun entschieden, dass der Veranstalter des Festivals dafür kein keine Entgelte verlangen darf!
Ebenso untersagte das Gericht, dass ein Entgelt für die Erstattung des Restguthabens auf dem Chip erhoben wird. Dabei handele es sich um eine vertragliche Pflicht und stelle keine Leistung dar, für die eine Vergütung beansprucht werden könne.
Grund für die Klage
Beim Lollapalooza-Festival 2023 mussten die Besucher:innen für das erstmalige Aufladen der Bezahlchips mit EC- oder Kreditkarte auf dem Festivalgelände sowie bei der Rückerstattung von Restguthaben Zusatzkosten bezahlen. Für das Aufladen verlangte der Veranstalter 1,50 Euro, für die Rückerstattung von Restguthaben ab einem Euro wurde eine Gebühr von 0,50 Euro fällig.
Das Gericht urteilte außerdem, dass die auf der Festival-Seite genannte Frist zur Rückerstattung von Restguthaben rechtswidrig war. Besucher:innen hatten nur gut einen Monat Zeit für die Beanspruchung. Grundsätzlich gilt aber eine dreijährige Verjährungsfrist.

Quelle: Monkey Business Images via canva.com
Das Landgericht Berlin hat nach Klage des vzbv entschieden, dass der Veranstalter des Lollapalooza-Musikfestivals, die FRHUG Festival GmbH & Co. KG, keine Zusatzkosten für das erstmalige Aufladen der Bezahlchips mit EC- oder Kreditkarte auf dem Festivalgelände erheben darf. Kostenfrei war die Aufladung beim Lollapalooza 2023 nur mit PayPal.
Auch für die Rückerstattung von Restguthaben dürfe kein Entgelt erhoben werden. Hinzu kommt: Die auf der Festival-Seite genannte Frist zur Rückerstattung von Restguthaben sei rechtswidrig. Besucher:innen hätten grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb einer dreijährigen Frist Rückzahlung zu beanspruchen.
Das Gericht verpflichtete den Veranstalter außerdem dazu, auf der eigenen Internetseite klarzustellen, dass die Entgelte rechtswidrig waren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle: vzbv.de